Novelle zum KFG betreffend Oldtimer


Der Beirat für historische Kraftfahrzeuge beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat in seiner letzter Sitzung einige wichtige Neuregelungen beschlossen, die als Erlass Gesetzeskraft erlangt haben und daher für alle Oldtimerbesitzer interessant sind. 

Es gibt nun eine Erleichterung zur Erlangung einer Genehmigung ohne vorhandener Originalpapiere. Dies war früher überhaupt nicht möglich. Als Ausweg wurden häufig Typenscheine auf Oldtimerflohmärkten gekauft und die Fahrgestell- und Motornummern des Fahrzeugs den erstandenen Papieren entsprechend angepasst. Solche ungesetzlichen Handlungen gehören nunmehr der Vergangenheit an. Ab sofort reicht der Eigentumsnachweis (etwa in Form einer eidesstattliche Erklärung), bei Auslandsimporten der Nachweis der Verzollung, Ein Dokument oder Sachverständigen-Gutachten, aus dem die Fahrzeugdaten ersichtlich sind, wobei nur jene Daten verlangt werden können, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Fahrzeuges verpflichtend waren, was die Sache sehr erleichtert.

Weiters wurden auch die Änderungen an historischen Kraftfahrzeugen endlich geregelt: Durch Anbau von nicht als historisch zu bewertenden Neuteilen (frisierte Motoren, moderne überbreite Felgen etc.) fällt die Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug weg. Dies gilt jedoch nicht für Änderungen, die sogenannte "historische Änderungen" sind. Fahrzeuge mit Nachrüstkatalysator gelten, obwohl sie durch den Einbau des Katalysators nicht im "Originalzustand" sind, trotzdem als historische Kraftfahrzeuge. 

Einzug in die Gesetzgebung fanden nun endlich auch die sogenannten "Replicas" (vor allem Eigenbauten): Gerade diese Eigenbauten gelten nunmehr als Zeitzeugen und sind somit historisch wertvoll. Genügt ein solches Fahrzeug des Bestimmungen des Erlasses, kann es als historisches Kraftfahrzeug genehmigt werden. Außerdem kam es zur Genehmigung von Steyr 680 LKWs und Trabants als historische Kraftfahrzeuge, wobei die LKW nicht gewerblich genutzt werden dürfen. 

Sie finden hier den gesamten Gesetzestext wie er ratifiziert wurde und in Kraft trat:

 

GZ. 190500/12-II/B/5/01

Wien, am 11.10.2001

Protokollerlass aus dem Beirat für Historische Kraftfahrzeuge 

Die folgenden Ausführungen basieren auf den Ergebnissen der Sitzung des Beirates für Historische Kraftfahrzeuge nach §131b KFG 1967 vom 2. Juli 2001 und sind entsprechend anzuwenden: 

1.) Umschreiben einer Genehmigung: Bei der Tagung der Kraftfahrreferenten 1999 in Stegersbach ( Zl.: 170303/18-II/B/7/99) wurde festgelegt, dass über einen Antrag der Partei die Behörde über einen Feststellungsbescheid das gegenständliche Fahrzeug als historisch einstufen kann. So können auch die entsprechenden Auflagen festgelegt werden. Da es sich um eine Fahrzeugart handelt, die auch im KFG verankert ist, erscheint im Normalfall eine Genehmigung nach §34 KFG 1967 nicht sinnvoll. 

1.1.) Es wird folgendes festgelegt: Das gegenständliche Fahrzeug ist gemäß §56 KFG 1967 auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann entfallen, wenn das Gutachten einer kurz zurückliegenden §57a Begutachtung vorgelegt wird. Der Sachverständige nach §125 KFG 1967 hat den Erhaltungszustand und die Erhaltungswürdigkeit gemäß Erlass Zl.: 190.500/2-II/A/5/98 Abs. 2.2 und Abs. 2.3 zu beurteilen ( siehe dazu auch Punkt 4). Dabei kann auch auf das Gutachten eines Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge zurückgegriffen werden. Bei erfolgter positiver Prüfung ist in den Genehmigungsbescheid bzw. in den Typenschein ein entsprechender Wortlaut einzutragen " Der Landeshauptmann von ....... stellt antraggemäß fest, dass es sich bei dem vorliegenden Fahrzeug um ein Historisches Kraftfahrzeug handelt“. Zusätzlich sind die Auflagen und Bedingungen gemäß des oben genannten Erlasses einzutragen.

1.2.) Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid bzw. der Typenschein der Zulassungsstelle vorzulegen ist, damit eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung vorgenommen werden kann (Wortlaut " Historisches Kraftfahrzeug" zusätzlich zur Fahrzeugklasse nach §3 KFG 1967 z.B. M1/historisches Kraftfahrzeug). 

2.) Genehmigung eines Historischen Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Originalpapiere: Schwierigkeiten gibt es oftmals bei der Genehmigung von historischen Kraftfahrzeugen, da die entsprechenden „Originaldokumente“ nicht mehr vorhanden sind. Ausnahmslos jedoch nur „Originaldokumente“ als Grundlage für die Genehmigung zu verlangen ist jedoch nicht zielführend, da mit solchen Papieren ein reger Handel betrieben wird und diese jederzeit leicht besorgt werden können. 

2.1.) Es wird deshalb festgelegt, dass, wenn geeignete Originalfahrzeugdokumente fehlen, für die Genehmigung von Historischen Fahrzeugen zumindest die folgenden Papiere vorgelegt werden müssen:

- Eigentumsnachweis (eidesstattliche Erklärung)

- Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem Ausland importiert wurde)

- Dokument oder Sachverständigen-Gutachten, aus dem die Fahrzeugdaten ersichtlich sind (es können jedoch nur jene Daten verlangt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung des Fahrzeuges verpflichtend waren)

3.) Änderung an Historischen Kraftfahrzeugen: Immer wieder werden als Historische Kraftfahrzeuge genehmigte Fahrzeuge nachträglich durch nicht als historisch zu bewertende "Neuteile" umgebaut (z.B. Motortuning, andere Felgen). In solch einem Fall fällt die Anerkennung als Historisches Kraftfahrzeug weg. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich um "Historische Änderungen" handelt. 

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Bestimmungen zur Originalität im Erlass 190.500/2-II/A/5/98 Abs. 2.1.3. hingewiesen. 

Auch bei sogenannten. "Replicas" (vor allem Eigenbauten) ist entsprechend vorzugehen. Gerade diese Eigenbauten sind oftmals Zeitzeugen und somit historisch wertvoll. Wenn solch ein Fahrzeug den Bestimmungen des oben genannten. Erlasses genügt, kann es als Historisches Kraftfahrzeug genehmigt werden.

4.)Lärmmessung: Im Zuge der Genehmigung bzw. bei Umschreibung einer bestehenden Genehmigung (siehe Punkt 1) sofern nicht vorhanden, eines Historischen Kraftfahrzeuges ist der Nahfeldpegel zu ermitteln, damit dieser für später stattfindende allfällige Kontrollen in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden kann. 

Historische Kraftfahrzeuge erfordern grundsätzlich keine nachträgliche Ermittlung des Fahrgeräusches, jedoch ist zusätzlich mit Hilfe eines Sachverständigen-Gutachtens die Originalität der Auspuffanlage zu belegen. Dieses kann auch den akustischen" Eindruck berücksichtigen. Kann diese „Originalität“ nicht nachgewiesen werden, so ist jedenfalls zusätzlich das Fahrgeräusch zu messen.

5.) Genauere Differenzierung der Sachverständigen: In der Liste der Sachverständigen für Historische Kraftfahrzeuge ist es notwendig, eine bessere Differenzierung (nach entsprechenden Spezialisten) vorzunehmen. Nach Vorlage einer entsprechenden neuen Liste wird diese im Internet veröffentlicht werden.

6.) Sonderfälle für die Genehmigung als Historisches Kraftfahrzeug: 

6.1.) Steyr 680-Lkw (Militärfahrzeuge): Beim Beirat für historische Kraftfahrzeuge wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit man diese Fahrzeuge nicht doch als Historische Kraftfahrzeuge genehmigen kann, vor allem, wenn man bedenkt, dass dies sehr wohl für zivile Lkw ähnlicher Bauart möglich ist. 

Es wird deshalb festgelegt, dass Lkw der Type Steyr 680, sofern sie in der Liste für Historische Kraftfahrzeuge enthalten sind und die Bestimmungen im Erlass 190500/2-II/A/5/98 eingehalten werden, als Historische Kraftfahrzeuge genehmigt werden können. Eine gewerbliche Verwendung ist jedenfalls auszuschließen.

Gibt die Liste der Historischen Kraftfahrzeuge keinen Aufschluss (z.B. weil es sich um eine „Spezialkonstruktion“ handelt), ist der Antrag mit den entsprechenden Unterlagen dem Beirat für Historische Kraftfahrzeuge zur Entscheidung vorzulegen. 

6.2.) Historische Kraftfahrzeuge mit Nachrüstkatalysator: Auch wenn bei Kraftfahrzeugen, die aufgrund des Alters die Kriterien für Historische Kraftfahrzeuge noch nicht erfüllen, für eine Genehmigung ein Nachrüstkatalysator eingebaut werden musste, kann die Genehmigung trotzdem nach Erreichen der Altersgrenze entsprechend Punkt 1 für Historische Kraftfahrzeuge umgeschrieben werden, auch wenn durch den Einbau des Katalysators die Originalität nicht mehr gegeben ist. Der Katalysator ist im Sinn des Umweltschutzes jedenfalls nicht wieder auszubauen.

6.3.) Fahrzeuge mit roten Blinkleuchten: Auch wenn ein Fahrzeug im Originalzustand rote Blinkleuchten hat, so kann dieses sehr wohl bei Veranstaltungen verwendet werden, nicht jedoch im öffentlichen Verkehr. In diesem Fall sind zusätzliche gelbrote Blinkleuchten anzubringen. Zulässig sind auch abnehmbare gelbrote Blinkleuchten (z.B. solche mit Magnetbefestigung bzw. solche, die auf einem Leuchtenträger montiert sind). In diesen Fällen ist jedoch als Auflage in den Zulassungsschein aufzunehmen: " im öffentlichen Verkehr ist ein gelbrotes Blinklicht zu verwenden".

Sie werden ersucht, betroffene Stellen hiervon in Kenntnis zu setzen.

Für die Bundesministerin:

Dipl.-Ing. Heinz Lukaschek


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